Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen in Deutschland seit 2023 dazu, systematisch menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang ihrer globalen Lieferketten zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren und darüber zu berichten. Ziel ist es, unternehmerische Verantwortung nicht am Werkstor enden zu lassen, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Rohstoffgewinnung bis zum Endprodukt – Menschenrechte und Umweltstandards zu schützen.
Das Gesetz gilt seit 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und seit 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, sofern sie ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nicht nur auf das eigene Unternehmen und direkte Zulieferer, sondern – bei substantiierter Kenntnis – auch auf mittelbare (indirekte) Zulieferer.
Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen zur Einrichtung eines angemessenen Risikomanagementsystems, zur Benennung einer verantwortlichen Person, zur Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, zur Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemechanismus für Betroffene. Darüber hinaus müssen Unternehmen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die Aufsicht über die Umsetzung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bußgelder verhängen oder Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen kann.
Das LkSG markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Lieferketten: Weg von freiwilligen Selbstverpflichtungen, hin zu verbindlicher unternehmerischer Verantwortung. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung ihrer strategischen und operativen Transparenzpflichten. Es fördert die Integration menschenrechtlicher und ökologischer Kriterien in die Corporate Governance sowie die Entwicklung nachhaltiger und resilienzfähiger Liefernetzwerke.
Das LkSG gilt zudem als nationaler Vorläufer der geplanten EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CSDDD), die künftig europaweit einheitliche und verschärfte Anforderungen vorsieht – etwa in Bezug auf zivilrechtliche Haftung, Klimapflichten und den Anwendungsbereich. Auch wenn die CSDDD im Gesetzgebungsprozess mehrfach verzögert wurde, zeigt sich: Unternehmen müssen sich auf eine zunehmende Verbindlichkeit globaler Nachhaltigkeitsstandards einstellen.